ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN (Inland)

Emotion Fitness GmbH & Co. KG, Trippstadter Str. 68, D-67691 Hochspeyer

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend ALB genannt) gelten grundsätzlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Emotion Fitness GmbH & Co. KG, Trippstadter Str. 68, D-67691 Hochspeyer (nachfolgend Lieferer genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch des Lieferers nicht Vertragsinhalt.

 

2. Vertragsschluss, Unterlagen, technische Normen, Preise, Verpackung, Transportversicherung

2.1 Angebote des Lieferers sind unverbindlich.

2.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen nebst Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich. Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- bzw. Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

2.3 Alle Preise gelten ab Werk des Lieferers zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung. (vgl. 3.1).

2.4 Der Versand von Waren erfolgt – nach freiem Ermessen des Lieferers aus 67691 Hochspeyer, 59757 Arnsberg oder 79692 Bürchau – auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

 

3. Lieferung, Gefahrübergang, Versand

3.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ausschließlich Ab-Werk des Lieferers, 67691 Hochspeyer, 59757 Arnsberg oder 79692 Bürchau, Deutschland.

3.2 Mangels Weisung des Bestellers bestimmt der Lieferer Beförderer, Beförderungsart und mittel.

 

4. Lieferzeit, Verzug, Rücktritt

4.1 Angegebene Liefertermine sind in der Regel unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.

4.2 Im Falle eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzugs darf der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist nach Ablauf von 2 Wochen für jede weitere vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % - höchstens aber 5 % - vom Werte des Teils der Lieferung verlangen, der infolge des Verzugs nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. Nr. 7.5 gilt entsprechend.

4.3 Soweit der Höchstbetrag des Schadensersatzes nach Nr. 4.2 erreicht ist, darf der Besteller nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung die Aufhebung des Vertrags bezüglich des verspäteten Teils erklären, wenn der Lieferer nicht vorher erfüllt.

4.4 Befindet sich der Besteller mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern. Nr. 5 gilt entsprechend.

 

5. Abnahme

Lieferungen sind, auch wenn sie nicht wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Mängelrechte entgegenzunehmen. Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc.

 

6. Zahlung

Mangels abweichender Vereinbarung sind sämtliche Zahlungen sofort ab Faktura netto und ohne Abzug zu erbringen. Alle Zahlungen erfolgen in Euro „frei Zahlstelle" des Lieferers.

Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferer vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB liegenden Zinsen berechtigt. Der Lieferer darf insoweit die Ausführung des Vertrags aussetzen.
Hat der Besteller die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Lieferer durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklären und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns verlangen.

(Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug)
Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und der Lieferer ist berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Fertigungsfreigabe zu verlangen.
Satz 1 findet auch bei Zahlungsverzug des Bestellers aus anderen Verträgen Anwendung. Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Besteller mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

 

7. Verantwortlichkeit für Vertragsmäßigkeit der Ware (Sach- und Rechtsmängel)

7.1 Untersuchungs- und Rügepflicht)
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen. Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Lieferer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, an dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet. Der Besteller hat nach Absprache mit dem Lieferer für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.

7.2 (Behandlung und Lagerung)
Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen Lagerung der Ware obliegt dem Besteller.

7.3 (Nachbesserung, Ersatzlieferung)
Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Lieferer auch bei wesentlichen Mängeln die Vertragswidrigkeit zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist, mindestens binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch den Besteller beheben.
Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß den Anweisungen des Lieferers verpflichtet. Auf Verlangen wird der Besteller ausgetauschte Teile oder die Ware selbst zur Nachbesserung dem Lieferer übersenden.
Nur in dringenden Fällen (Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden, Gefährdung der Betriebssicherheit) darf der Besteller Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen. Er hat den Lieferer unverzüglich zu informieren und dessen vorherige Einwilligung einzuholen.
Bei Fehlschlägen der Nachbesserung ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt – gegebenenfalls nach vorheriger Fristsetzung - berechtigt. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Besteller nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 440 BGB).

7.4 (Minderung, Vertragsaufhebung)
Wenn der Lieferer eine Vertragswidrigkeit nicht gemäß Nr. 7.3 durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt, kann der Besteller den Kaufpreis angemessen herabsetzen.

7.5 Ausschluss weiterer Verantwortlichkeit des Lieferers)
Soweit nicht in den Nummern 4.2, 4.3 und 7.1 bis 7.4, 9. und 10. geregelt, ist der Lieferer für Vertragswidrigkeiten und Schäden – gleich aus welchen Rechtsgründen – nicht verantwortlich. Dies gilt für jegliche durch Mängel verursachte Schäden einschließlich Produktionsausfall, entgangenem Gewinn oder anderen indirekten Schäden (Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind).
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer, aber nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Lieferer haftet jedoch in jedem Falle für grobe Fahrlässigkeit und für besonders übernommene Garantien, bei Arglist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wenn nach Produkthaftungsgesetz für Körperschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

7.6 Handelsübliche Abweichungen, konstruktive Änderungen)
Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten.

7.7 (Beachtung von Instruktionen des Lieferers)
Instruktionen des Lieferers über die Behandlung oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Besteller einzuhalten. Beachtet der Besteller diese Instruktionen nicht und entstehen hieraus Schäden, sind diese von ihm selbst zu tragen.

 

8. Pläne, Verkaufsunterlagen, Geheimhaltung

8.1 Alle Rechte an vom Lieferer gefertigten Werkzeugen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu.
Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers und sind auf Anforderung zurückzusenden.

8.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich. Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Lieferer stammenden Informationen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.

8.3 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, wenn diese als vertraulich bezeichnet wurden und so lange diese nicht offenkundig geworden sind. Dies gilt auch für die in §§ 8.1 und 8.2 genannten Dinge, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen. Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Lieferer stammenden Informationen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.

8.4 Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten die selben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in § 8.3 beschrieben auferlegen.

 

9. Verantwortlichkeit für Nebenpflichten

Für die Erfüllung der vertraglichen (einschließlich vor- oder nachvertraglicher) Nebenpflichten steht der Lieferer nur entsprechend den Bestimmungen der Nr. 4, 7.5 sowie Nr. 10 ein.

 

10. Nichtbelieferung, Unmöglichkeit, Unvermögen

Für die Fälle der allgemeinen Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie des Unvermögens des Lieferers gelten für Rücktritts- und Schadensersatzrechte des Bestellers die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 275, 323, 326 BGB). Nr. 7.5 findet entsprechende Anwendung.

 

11. Höhere Gewalt

11.1 Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht:
Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.

11.2 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 11.1 verhindert ist.

 

12. Sonstige Verantwortlichkeit des Lieferers

Soweit nicht ausdrücklich in diesen ALB bestimmt, sind alle weiteren vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferer, insbesondere auf Vertragsaufhebung, Minderung oder Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen. Nr. 7.5 gilt entsprechend.

 

13. Verjährung

Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang (Nr. 3).
Die Verantwortlichkeit des Lieferers beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten.
Die gesetzliche Verjährung wegen vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens und wegen zwingender gesetzlicher Ansprüche (z. B. nach Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt.

 

14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt vereinbart, dass der Kunde erst mit Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen Eigentum erlangt.

14.2 Der Besteller unterstützt den Lieferer bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferer unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlagnahme etc.).

14.3 Der Lieferer ist zur Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

14.4 Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises abschließen.

14.5 Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

 

15. Verpflichtungen im Rahmen des Medizinproduktegesetzes und der RL 2002/06/EG

15.1 Die Vertragspartner haben alle Verpflichtungen, die sich für den jeweiligen Verantwortungsbereich aus der RL 93/42/EWG und deren nationaler Umsetzung ergeben, zu erfüllen, wie z.B. Marktbeobachtung, gegenseitige Information und Rückverfolgbarkeit der ausgelieferten Produkte bis zum Endverbraucher.

15.2 Der Käufer hat die sich aus der RL 2002/96/EG und aus Elektro- und Elektronikgerätegesetz ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

 

16. Verschiedenes

16.1 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen ALB oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.

16.2 Ein aufgrund dieser ALB geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen verbindlich.

16.3 Der Besteller hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Forderungen.

16.4 (Warenzeichen, Handelsnamen, Marketing, gewerbliche Schutzrechte des Lieferers) Der Besteller darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Herstellers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Lieferers verwenden oder anmelden.

16.5 (Gewerbliche Schutzrechte Dritter)
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte, etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Besteller wird den Lieferer gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.

 

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

17.1 Erfüllungsort ist – soweit nicht anders vereinbart – 67691 Hochspeyer in Deutschland.

17.2 Gerichtsstand ist 67655 Kaiserslautern in Deutschland. Es gilt deutsches Recht.

17.3 Der Lieferer ist in jedem Fall auch berechtigt, die für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichte anzurufen.

emotion fitness GmbH & Co. KG Stand: 01/2014
 

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ALLGEMEINE EXPORTBEDINGUNGEN

Emotion Fitness GmbH & Co. KG, Trippstadter Str. 68, D-67691 Hochspeyer

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Exportbedingungen (nachfolgend AEB genannt) gelten grundsätzlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Emotion Fitness GmbH & Co. KG, Trippstadter Str. 68, D-67691 Hochspeyer, Deutschland (nachfolgend Verkäufer genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch des Verkäufers nicht Vertragsinhalt.

 

2. Vertragsschluss, Preise, Verpackung und Verpackungskosten, Versendung, Transportversicherung

2.1 Angebote des Verkäufers sind unverbindlich.
Hat der Verkäufer bei Abgabe eines schriftlichen und verbindlichen Angebots eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Käufer vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat, sofern diese spätestens innerhalb von drei Tagen nach Fristablauf zugeht. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist die technische Spezifikation 7.7 des Verkäufers.

2.2 Alle Preise gelten Frei Frachtführer ab Werk des Verkäufers in 67691 Hochspeyer, 59757 Arnsberg oder 79692 Bürchau (FCA Incoterms 2010) ausschließlich deutscher Umsatzsteuer und Verpackung (vgl. 2.3 und 3.1), wenn der Käufer bei Vertragsschluss seine UmsatzsteuerIdent.-Nr. angibt. Rechnungen an Käufer außerhalb der Europäischen Gemeinschaft werden nicht mit der deutschen Umsatzsteuer belastet.

2.3 Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Verpackung nach Wahl des Verkäufers gegen Berechnung. Der Käufer übernimmt die Entsorgung der Verpackung.

2.4 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

 

3. Lieferung, Gefahrübergang, Verzollung

3.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ausschließlich per Lkw ab 67691 Hochspeyer, 59757 Arnsberg oder 79692 Bürchau, Deutschland (FCA Incoterms 2010 - vgl. Nr. 2.2). Abweichend vereinbarte Klauseln sind nach den entsprechenden Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris zu vereinbaren und auszulegen.

3.2 Teillieferungen sind zulässig.

 

4. Lieferzeit, Verzug, Rücktritt

4.1 Angegebene Liefertermine sind in der Regel unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies 8.4 ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.

4.2 Im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs darf der Käufer - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - nach Ablauf von 3 Wochen für jede weitere vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % - höchstens aber insgesamt 5 % - vom Werte des Teils der Lieferung verlangen, der infolge des Verzugs nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. Nr. 7.5 gilt entsprechend.

4.3 Soweit der Höchstbetrag des Schadensersatzes nach Nr. 4.2 erreicht ist, darf der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Androhung der Ablehnung der Lieferung die Aufhebung des Vertrags bezüglich des verspäteten Teils erklären, wenn der Verkäufer nicht vorher erfüllt.

4.4 Befindet sich der Käufer mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzugs zu verlängern. Nr. 5 gilt entsprechend.

 

5. Abnahme

Der Käufer trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen, etc. Ohne besonderen Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch 5 % zu bezahlen.
Der Verkäufer darf dem Käufer schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, fallsdieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Verkäufers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt.
Nach Fristablauf kann der Verkäufer den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns verlangen.

 

6. Zahlung

6.1 Mangels abweichender Vereinbarung sind sämtliche Zahlungen durch Vorkasse oder Gestellung eines bestätigten Akkreditivs (oder Bankgarantie, Bankbürgschaft) spätestens 6 Wochen vor dem Liefertermin zu erbringen. Es gelten die "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive" der Internationalen Handelskammer Paris (ERA 600). Alle Zahlungen erfolgen in EURO ohne Rücksicht auf eventuelle Währungskursschwankungen und ohne Abzug "frei Zahlstelle" des Verkäufers.

6.2 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Verkäufer vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Zinsen berechtigt. Der Verkäufer darf insoweit die Ausführung des Vertrags aussetzen.
Hat der Käufer die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklären und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns verlangen.

6.3 (Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug)
Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und der Verkäufer ist berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Fertigungsfreigabe zu verlangen.
Satz 1 findet auch bei Zahlungsverzug des Käufers aus einem anderen Vertrag mit dem Verkäufer Anwendung.
Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Käufer mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

 

7. Verantwortlichkeit für Vertragsmäßigkeit der Ware

7.1 (Untersuchungs- und Rügepflicht)
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen.
Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, an dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet. Der Käufer hat nach Absprache mit dem Verkäufer für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.

7.2 (Behandlung und Lagerung)
Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen und trockenen Lagerung der Ware obliegt dem Käufer.

7.3 (Nachbesserung, Ersatzlieferung)
Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Verkäufer auch bei wesentlichen Mängeln die Vertragswidrigkeit zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung durch den Käufer beheben.
Jegliche Reparaturen finden bei dem vertraglich vereinbarten Empfänger der Ware statt. Wenn der Ort des Empfängers vom Geschäftssitz des Käufers abweicht, ist dies dem Verkäufer mitzuteilen, ansonsten hat Letzterer die so erhöhten Kosten nicht zu tragen.
Der Käufer ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß den Anweisungen des Verkäufers verpflichtet. Auf Verlangen wird der Käufer ausgetauschte Teile oder die Ware selbst zur Nachbesserung dem Verkäufer übersenden.

7.4 (Minderung, Vertragsaufhebung)
Wenn der Verkäufer eine Vertragswidrigkeit nicht gemäß Nr. 7.3 durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt, kann der Käufer den Kaufpreis angemessen herabsetzen. Handelt es sich um eine wesentliche Vertragswidrigkeit, darf der Käufer eine letzte Frist zur Erfüllung setzen und nach deren fruchtlosen Verstreichen Vertragsaufhebung verlangen.

7.5 (Ausschluss weiterer Verantwortlichkeit des Verkäufers)
Soweit nicht in den Nummern 4.2, 4.3 und 7.1 bis 7.4, 9. und 10. geregelt, ist der Verkäufer – gleich aus welchen Rechtsgründen - für Vertragswidrigkeiten und Schäden nicht verantwortlich. Dies gilt für jegliche durch Mängel verursachte Schäden einschließlich Produktionsausfall, entgangenen Gewinns oder anderer indirekter Schäden (Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind). Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer, aber nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Verkäufer haftet jedoch in jedem Falle für grobe Fahrlässigkeit und für besonders übernommene Garantien, bei Arglist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wenn nach deutschem oder ausländischem Produkthaftungsgesetz für Körperschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

7.6 (Handelsübliche Abweichungen, konstruktive Änderungen)
Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten.

7.7 (Beachtung von Instruktionen des Verkäufers)
Instruktionen des Verkäufers über die weitere Behandlung oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Käufer einzuhalten. Beachtet der Käufer diese Instruktionen nicht und entstehen hieraus Schäden, sind diese von ihm selbst zu tragen.

 

8. Vorrichtungen, Pläne, Verkaufsunterlagen, Geheimhaltung

8.1 Der Verkäufer ist berechtigt, über für besondere (kundenspezifische) Teile gefertigte Vorrichtungen binnen eines Jahres nach Durchführung des letzten Auftrages nach seinem Ermessen zu verfügen. Dies gilt auch hinsichtlich eines in Rechnung gestellten Kostenanteils.

8.2 Alle Rechte an vom Verkäufer gefertigten Vorrichtungen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheberund Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu. Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Verkäufers und sind auf Anforderung zurückzusenden.

8.3 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich. Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Verkäufer stammenden Informationen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.

8.4 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, wenn diese als vertraulich bezeichnet wurden und so lange diese nicht offenkundig geworden sind. Dies gilt auch für die in §§ 8.2 und 8.3 genannten Dinge, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen.

8.5 Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten die selben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in § 8.4 beschrieben auferlegen.

 

9. Verantwortlichkeit für Nebenpflichten

Für die Erfüllung der vertraglichen (einschließlich vor- oder nachvertraglicher) Nebenpflichten steht der Verkäufer nur entsprechend den Bestimmungen der Nrn. 4, 7.5 sowie Nr. 10 ein.

 

10. Nichtbelieferung, Unmöglichkeit, Unvermögen

Soweit dem Verkäufer die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich wird, darf der Käufer schriftlich die Aufhebung des Vertrags bezüglich des nicht gelieferten Teils erklären, es sei denn, die Annahme der nur teilweisen Erfüllung ist unzumutbar. Nr. 7.5 findet entsprechende Anwendung.

 

11. Höhere Gewalt

11.1 Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme, Exportverbot, Embargo oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.

11.2 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 11.1 verhindert ist.

 

12. Sonstige Verantwortlichkeit des Verkäufers

Soweit nicht ausdrücklich in diesen AEB bestimmt, sind alle weiteren vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen den Verkäufer, insbesondere auf Vertragsaufhebung, Minderung oder Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen. Nr. 7.5 gilt entsprechend.

 

13. Verjährung

Jegliche Ansprüche des Käufers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen zwölf Monaten ab Gefahrübergang (Nr. 3).
Die Verantwortlichkeit des Verkäufers beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten.
Die gesetzliche Verjährung wegen vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens und wegen zwingender gesetzlicher Ansprüche (z. B. nach Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt.

 

14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers, soweit ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist.
Wird die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts in dem Bestimmungsland speziellen Bedingungen oder Gesetzen unterworfen, ist der Käufer für die Einhaltung derselben verantwortlich. Er hat den Verkäufer hierüber zu informieren.
Wechsel oder Schecks des Käufers gelten erst mit Einlösung als Zahlung.

14.2 Der Käufer unterstützt den Verkäufer bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum in dem betreffenden Land zu schützen. Der Käufer informiert den Verkäufer unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen.

14.3 Der Verkäufer ist nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt. Die Fristsetzung kann beim Vorliegen gesetzlicher Ausnahmetatbestände unterbleiben.

14.4 Der Käufer wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen.

14.5 Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

 

15. Verpflichtungen im Rahmen des Medizinproduktegesetzes

Die Vertragspartner haben alle Verpflichtungen, die sich für den jeweiligen Verantwortungsbereich aus der RL 93/42/EWG und deren nationaler Umsetzung ergeben, zu erfüllen, wie z.B. Marktbeobachtung, gegenseitige Information und Rückverfolgbarkeit der ausgelieferten Produkte bis zum Endverbraucher.

 

16. Verschiedenes

16.1 Rechte und Pflichten der Parteien sind nicht übertragbar, ausgenommen Abtretungen von Kaufpreisansprüchen an Banken des Verkäufers.

16.2 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen AEB oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.

16.3 Ein aufgrund dieser AEB geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen verbindlich.

16.4 Der Käufer hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.

16.5 (Warenzeichen, Handelsnamen, Marketing, gewerbliche Schutzrechte des Verkäufers)
Der Käufer darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Herstellers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Verkäufers verwenden oder anmelden.

16.6 (Gewerbliche Schutzrechte Dritter)
Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte, etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Käufer wird den Verkäufer gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.

 

17. Einhaltung der Gesetze

Der Verkäufer ist für die Einhaltung der mangels anderweitiger Vereinbarung maßgeblichen deutschen Bestimmungen verantwortlich, soweit in Deutschland hergestellte Produkte exportiert werden.
Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen etc.) und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze unterfällt dem Verantwortungsbereich des Käufers.

 

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

18.1 Erfüllungsort ist – soweit nicht anders vereinbart – der Geschäftssitz des Verkäufers in 67691 Hochspeyer, Deutschland.

18.2 Alle im Zusammenhang mit Verträgen auf Grundlage dieser AEB sich ergebenden Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer Paris von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedsort ist D-67655 Kaiserslautern, Deutschland.

18.3 Anstelle des nach § 18.2 zuständigen Schiedsgerichts entscheiden die in D-67655 Kaiserslautern, Deutschland zuständigen staatlichen Gerichte allein und endgültig, soweit es sich um Käufer handelt, die ihren Sitz in einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in der Europäischen Freihandelszone (EFTA – außer Liechtenstein - insbesondere Island, Norwegen, Schweiz) haben.

18.4 Der Verkäufer ist in jedem Fall auch berechtigt, die staatlichen Gerichte am Sitz des Käufers anzurufen. Insoweit entfällt die Zuständigkeit nach Nr. 18.2 und 18.3.

18.5 Alle unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge unterstehen dem Recht der Konvention der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (UN-Kaufrecht, CISG) vom 11.04.1980. Subsidiär gilt das materielle und prozessuale Recht, welches am Sitz des Verkäufers in Deutschland in Kraft ist.

emotion fitness GmbH & Co. KG Stand 02/2022

 

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